Voraussetzung für alle Varianten war, dass die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen hatten, lagen und ihre dauernde Verfügbarkeit zugunsten derselben sichergestellt war (§ 62 Abs. 1 Satz 2 aBauG). Unter den gleichen Voraussetzungen konnte ein Baueigentümer, dessen Verpflichtung zur Beschaffung von Abstellplätzen auf eigenem Grund wegen Unzumutbarkeit der Erstellungskosten entfiel, zu angemessener Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze verpflichtet werden, sofern mit ihrer Erstellung innert 20 Jahren gerechnet werden konnte (§ 62 Abs. 2 aBauG).