an die Stelle der Verpflichtung, die Parkplätze auf privatem Grund zu bauen, trat damit eine Geldleistungspflicht in Form einer Vorzugslast. Voraussetzung für alle Varianten war, dass die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen hatten, lagen und ihre dauernde Verfügbarkeit zugunsten derselben sichergestellt war (§ 62 Abs. 1 Satz 2 aBauG).