Statt dessen konnte der Pflichtige die erforderlichen Abstellplätze im Sinne einer Ersatzlösung auch auf einem andern Grundstück bereitstellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze beteiligen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 aBauG). Wählte der Baugesuchsteller die letztgenannte Alternative, sicherte er sich gleichzeitig eine gewisse Anzahl reservierter öffentlicher Parkplätze, entsprechend der Zahl der Plätze, die er nach § 60 Abs. 1 aBauG auf eigenem Boden zu erstellen verpflichtet gewesen wäre; an die Stelle der Verpflichtung, die Parkplätze auf privatem Grund zu bauen, trat damit eine Geldleistungspflicht in Form einer Vorzugslast.