Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht in: ZSR 102, 1983, II, S. 101 f., 163). b) Gemäss § 60 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. März 1994 geltenden aBauG hatte der Baueigentümer u.a. bei der Neuerstellung von Bauten auf privatem Grund, d.h. in der Regel auf dem Baugrundstück, genügende Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benützer und Besucher zu schaffen. Statt dessen konnte der Pflichtige die erforderlichen Abstellplätze im Sinne einer Ersatzlösung auch auf einem andern Grundstück bereitstellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze beteiligen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 aBauG).