Von dieser Art von Rückwirkung ist nach der Praxis des Bundesgerichts die unechte Rückwirkung zu unterscheiden. Bei dieser wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern; eine solche Rückwirkung wird als verfassungsrechtlich unbedenklich betrachtet, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 271 f. mit Hinweis auf BGE 122 II 124; 122 V 8 f., 408 f.; AGVE 2000, S. 625 f. mit Hinweis auf BGE 122 II 124; 119 Ia 257 ff.; 116 Ia 213 f.; 113 Ia 425; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 273, 277; Max Imboden /