die Rückwirkung regelmässig nur dann zu, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, in zeitlicher Hinsicht mässig ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt, sich durch beachtenswerte Gründe rechtfertigen lässt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 122 V 408 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 268). Auf diesem Rechtsverständnis basiert auch § 24 KV (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 24 N 3 f.). Von dieser Art von Rückwirkung ist nach der Praxis des Bundesgerichts die unechte Rückwirkung zu unterscheiden.