2. a) Eine eigentliche oder echte Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist; das klassische Beispiel für diesen Tatbestand bildet etwa die Einführung einer neuen Steuerart (BGE 124 III 271 mit Hinweis auf BGE 122 V 408 f.; BGE 122 II 124; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 266). Das Bundesgericht lässt mit Blick auf Art. 4 aBV bzw. Art. 9 nBV die Rückwirkung