nicht erfüllt. Die Rückwirkung führe auch nicht zu einer Begünstigung des Beschwerdeführers. Sie erweise sich damit als unzulässig. Nach Auffassung des Baudepartements verletzt die in § 169 Abs. 4 BauG vorgeschriebene Umwandlung der Pflicht zur Beteiligung an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze in eine Ersatzabgabe das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen nicht, da Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Ersatzabgabe die nach wie vor bestehende Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen bilde.