das Verwaltungsgericht ist im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV). Begründet wird die Verfassungswidrigkeit damit, dass die fragliche übergangsrechtliche Bestimmung einen Fall von echter Rückwirkung darstelle, da sich der massgebende Sachverhalt abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht habe. Es liege insoweit kein zeitlich offener Dauersachverhalt vor. Die echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese seien bis auf das Erfordernis der klaren gesetzlichen Regelung