b) Bereits in seinen Eingaben an das Baudepartement machte der Beschwerdeführer geltend, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von rückwirkendem Recht nicht erfüllt seien. Dementsprechend verlangt er auch vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass § 169 Abs. 4 BauG verfassungswidrig ist; das Verwaltungsgericht ist im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV).