Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Eigentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein entsprechendes öffentliches Interesse - allgemeine Voraussetzung des staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) - hiezu ist nicht ersichtlich. (...).