Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum Terminus gemeinschaftlich zu verzeichnen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980, S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Eigentum übernommen und unterhalten werden sollten.