Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff gemeinschaftlich keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht machen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wortmeldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni 1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen Begriff.