Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit erstellten Leitungen in ihr Eigentum überführte; gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff gemeinschaftlich keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte.