2.2 § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils nur die gemeinschaftlichen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Bodenverbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat.