Es bleibt daher - auch mit Blick auf die vorstehende Erw. 4.2.4.5.4.10 - beim Wert von 4,8. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Festlegung eines höheren höchstzulässigen Preises nicht gefolgt werden kann. (...) 2002 Güterregulierung 489 III. Güterregulierung