die Summe der Korrekturfaktoren hinzu (...). Da die Korrekturfaktoren ein Mittel der Vergleichbarkeit sind (Erw. 4.2.4.5.4.4.), ist deren Summe jedoch unmittelbar auf den Durchschnittswert der Ertragswertfaktoren der Vergleichshandänderungen hinzuzurechnen. Erst auf dieser Basis sind die 5% gemäss Art. 66 BGBB hinzuzurechnen. Dieser methodische Unterschied würde die Verhältniszahl an sich geringfügig erhöhen. Die Veränderung geht indessen in der praktizierten (Erw. 4.2.4.5.) Rundung auf Zehntelpunkte unter. Es bleibt daher - auch mit Blick auf die vorstehende Erw.