4.2.4.5.4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass denjenigen Korrekturfaktoren, bei welchen eine Erhöhung denkbar ist, eine grössere Anzahl Korrekturfaktoren, die zudem nicht weniger gewichtig sind, gegenüberstehen, bei welchen aufgrund einer möglichen Doppelberücksichtigung eher eine Streichung angebracht wäre. Weitere Festlegungen hierzu erübrigen sich, denn die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, welches besagt, dass der Beschwerdeentscheid in seinem Endresultat für die Beschwerdeführerin nicht ungünstiger als die angefochtene Verfügung ausfallen darf (LKE DZ.2000.50006 vom 19. Dezember 2000 i. S. U. S., Erw. 2.4.;