Eine mögliche innerbetriebliche Aufstockung kann sich preiserhöhend auswirken. Allerdings wären hiezu in casu entsprechende Investitionen nötig (...), so dass sich ein Zuschlag nicht rechtfertigt. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Bewirtschaftungsweise. 4.2.4.5.4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass denjenigen Korrekturfaktoren, bei welchen eine Erhöhung denkbar ist, eine grössere Anzahl Korrekturfaktoren, die zudem nicht weniger gewichtig sind, gegenüberstehen, bei welchen aufgrund einer möglichen Doppelberücksichtigung eher eine Streichung angebracht wäre.