4.2.4.3.]). Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich ein weiterer Zuschlag nicht, zumal regelmässig für kleinere Gewerbe bezogen auf die Relation Preis/Ertragswert mehr bezahlt wird als für grössere Gewerbe, da der Gebäudewert im Vergleich zum Bodenwert bei Kleinbetrieben höher ist als bei grösseren Einheiten (Hotz, BGBB-Kommentar, N. 17 zu Art. 66 BGBB). 4.2.4.5.4.9. Gemäss Abteilung Landwirtschaft sei eine innerbetriebliche Aufstockung unter Beachtung des Landschaftsschutzes möglich (...). Die Abteilung Landwirtschaft berücksichtigte dies nicht als Korrekturfaktor. Eine mögliche innerbetriebliche Aufstockung kann sich preiserhöhend auswirken.