(zentrales) Thema ist. Damit erscheint der Zuschlag von 0,1 nicht ungerechtfertigt. Soweit die Vorinstanz mit dem hohen Eigenlandanteil aber die grosse Landfläche meinte, ist Folgendes zu bemerken. Der Umstand, dass das Gewerbe eine grosse Bodenfläche mitumfasst, wird bereits unter zwei Aspekten einbezogen: zum einen im entsprechend höheren Ertragswert, zum andern in der Auswahl der Vergleichshandänderungen (in casu erst ab 10 ha [Erw. 4.2.4.3.]).