Die Abteilung Landwirtschaft nahm für den hohen Eigenlandanteil einen Faktorzuschlag von 0,1 vor (...). Gegenstand der Handänderung eines Gewerbes kann nur sein, was im Eigentum des Verkäufers steht, bloss gepachtetes Land steht nicht zur Disposition. In diesem Sinne ist der Eigenlandanteil bei der Handänderung eines Gewerbes immer 100%, so dass sich ein Zuschlag für einen hohen Eigenlandanteil nicht rechtfertigt. Offenbar meinte die Abteilung Landwirtschaft aber damit, dass das Gewerbe eine so gute wirtschaftliche Basis bietet, dass eine Zupacht kein 2002 Bäuerliches Bodenrecht 487