Ob dies in der Ertragswertschätzung unter "Übrige Kriterien" eingerechnet wurde, ist nicht ersichtlich (...). Die in der Schätzungsanleitung unter dieser Rubrik angeführten Beispiele ("Raumeinteilung, Bodenbeläge, Einbauschränke, Estrich, gedeckte Sitzplätze, Balkone usw.") sprechen eher dagegen. 4.2.4.5.4.6. Die Vorinstanz setzte als Korrekturfaktor für die Verkehrslage einen Zuschlag von 0,1 fest (...). Hier ist das Gleiche zu bemerken wie zum Abzug aufgrund der Bausubstanz bzw. des Sanierungsbedarfs (Erw. 4.2.4.5.4.4). Die Verkehrslage wurde in der Ertragswertschätzung bereits berücksichtigt (vgl. Schätzungsanleitung Ziff. 2, S. 17; Ziff. 4.5, S. 46;