des Alters und Zustandes durch den Zuschlag zum Faktor nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die Gebäude einen nicht unerheblichen Sanierungsbedarf haben (...), was sich anlässlich des Augenscheins bestätigte, spricht wenn schon dann eher für einen höheren Abzug, was indes zu einem noch tieferen höchstzulässigen Preis führen würde. Der Umstand, dass zwei getrennte Wohneinheiten vorhanden sind, wirkt sich zweifelsohne preiserhöhend aus. Ob dies in der Ertragswertschätzung unter "Übrige Kriterien" eingerechnet wurde, ist nicht ersichtlich (...).