bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben, wie in casu, sei das sogar ausnahmslos zutreffend (...). Das vorgenannte Phänomen führt tatsächlich dazu, dass sich bei grossen Grundstücken der Minderpreis pro Flächeneinheit derart summiert, dass die Gebäude im Endeffekt zu Negativfaktoren werden, d.h. dass die einzelparzellenweise Veräusserung im Endresultat mehr Erlös einbringen würde als die Veräusserung des Gewerbes als Ganzes. Dies ist denn auch der Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber für Gewerbe überhaupt ein Zerstückelungsverbot vorschreiben musste (Art. 58 BGBB). 4.2.4.5.4.4.