Die Berechnungsversion Nussbaumer setzt eine Statistik voraus, welche lediglich die Preise von Land enthält, welches im Zuge eines Verkaufs eines Gewerbes die Hand änderte, also nicht auch Verkäufe von Einzelparzellen. Dies würde allerdings eine Auftrennung der Gewerbepreise auf die Gebäude und das Land voraussetzen, was, wie Nationalrat Reichling zu Recht bemerkte, in der Praxis zu Problemen führt, da die Gewerbepreise eben Gesamtpreise sind (Erw. 4.2.4.5.4.1.). Zu beachten ist aber, dass auch die Ertragswertschätzung die landwirtschaftliche Gewerbe aufteilt in Boden, Wohngebäude und Ökonomiegebäude;