als bei Einzelparzellenverkäufen (vgl. oben zitiertes Votum Nussbaumer, Amtl. Bull. NR vom 23. Januar 1991, S. 147; Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden XIII-31, Entscheid des Regierungsrates vom 22. April 1997 [Nr. 1087], S. 82; Hotz, BGBB-Kommentar, N. 9 zu Art. 66 BGBB). Dies wird von den Fachrichtern der Landwirtschaftlichen Rekurskommission klar bestätigt. Die Berechnungsversion Nussbaumer setzt eine Statistik voraus, welche lediglich die Preise von Land enthält, welches im Zuge eines Verkaufs eines Gewerbes die Hand änderte, also nicht auch Verkäufe von Einzelparzellen.