Jedenfalls ist festzuhalten, dass selbst bei der Berechnungsversion Nussbaumer, welcher die vergleichende Ermittlung bloss auf den Landwert beschränkt, nicht die Landpreise für Einzelparzellen miteinbezogen werden dürfen, sondern nur die Landpreise, welche aus Handänderungen von Gewerben ermittelt wurden. Es ist gerichtsnotorisch und Berichterstatter Nussbaumer hatte selbst festgestellt, das bei Addition des Zeitwertes und des höchsten Einzelparzellenwertes Preise entstehen würden, die selbst bei freier Handänderung nicht erzielt würden, da Land, welches bei einer Gewerbehandänderung veräussert wird, regelmässig einen tieferen Wert erzielt