Im Nationalrat beantragte Nationalrat Reichling, dass an Abs. 2 festgehalten werde. Als Begründung führte er unter anderem an, dass in der Grundbuchanmeldung nie zwischen dem Wert der Gebäude und dem Wert des Landes unterschieden werde, da ein ungeteilter Preis bezahlt werde. Die Bewilligungsbehörden würden es ausserordentlich schwierig haben, aufgrund solcher Mittelwerte die gerechte Bewertung der Gebäude vorzunehmen bzw. aufgrund von Mittelwerten könne sie dies gar nicht tun. Die vorberatende Kommission beantragte indes, dem Ständerat zu folgen (also Streichung von Abs. 2).