bedeutet indes noch nicht, dass die von der Abteilung Landwirtschaft angewandte Methode Art. 66 BGBB entspricht. 4.2.4.5.4. Gemäss Beschwerdeführerin zeige sich die Unbrauchbarkeit der Ertragswertmethode darin, dass sie ein Verhältnis vom Boden- zum Gebäudewert von 46,8% zu 53,2% ergebe. Das Missverhältnis zeige sich zudem auch darin, dass die Gebäude einen nicht unerheblichen Sanierungsbedarf haben und für die nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden weiteren Grundstücke ein Preis von Fr. 9.60 bis Fr. 10.-- pro Quadratmeter als bewilligungsfähig in Aussicht gestellt worden sei.