Wie die Abteilung Landwirtschaft zu Recht anführte, fand somit entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum (oben Erw. 4.2.3.) kein Wechsel der Schätzungsbestimmungen statt. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Methode der Abteilung Landwirtschaft zu einer kontinuierlichen Preisreduktion führe, da der Ertragswert generell rückläufig sei. Dieser Schluss ist bei blosser Verwendung als Verhältniszahl keineswegs zwingend. Im Übrigen berücksichtigt die Schätzungsanleitung nicht bloss die voraussichtliche Entwicklung der (gesunkenen) Produktepreise und der 480 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002