66 BGBB). 4.2.4.5.2. Anlässlich der parlamentarischen Beratung stellte Ständerat Schiesser die Frage, weshalb nun das zweite Kriterium für die Bestimmung des übersetzten Preises, nämlich das offensichtliche Missverhältnis zum Ertragswert oder zum Ertrag, gemäss Kommissi- 478 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002