Hans Rudolf Hotz vermerkte dazu im BGBB-Kommentar, dass der Ertragswert als Vergleichsbasis für die Festsetzung der Preisgrenze in den Räten keine Chance mehr gehabt habe (BGBB-Kommentar N. 6 zu Art. 66 BGBB). Bei der Vorgehensweise zur Ermittlung des höchstzulässigen Preises bei Gewerben führte derselbe Kommentator allerdings an, dass den unterschiedlichen Strukturen der landwirtschaftlichen Gewerbe in einem ersten Schritt dadurch Rechnung getragen werden könne, indem der bezahlte Preis in eine Relation zum Ertragswert gebracht werde (BGBB-Kommentar N. 17 zu Art. 66 BGBB).