66 der definitiven Fassung]). Dieser Zusatz wurde jedoch vom Parlament ersatzlos gestrichen. Damit fragt sich, ob das Parlament jegliche Verknüpfung des Ertragswertes mit dem höchstzulässigen Preis verneinte. Hans Rudolf Hotz vermerkte dazu im BGBB-Kommentar, dass der Ertragswert als Vergleichsbasis für die Festsetzung der Preisgrenze in den Räten keine Chance mehr gehabt habe (BGBB-Kommentar N. 6 zu Art.