Die Expertenkommission, welche den Vorentwurf zum BGBB ausgearbeitet habe, habe als höchstzulässigen Preis beim landwirtschaftlichen Gewerbe den dreifachen Ertragswert vorgesehen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf mindestens 2 Millionen Franken entspreche dem sechsfachen Ertragswert; in Anbetracht der von der Expertenkommission vorgesehenen Grenze sei dies mit Sicherheit übersetzt. Aus den Preisen für einzelne landwirtschaftliche Grund- 2002 Bäuerliches Bodenrecht 477