Die neue Schätzungsanleitung sei am 1. Februar 1996 in Kraft getreten. Für alle gehandelten Betriebe sei der Ertragswert nach der neuen Schätzungsanleitung ermittelt worden. Daher sei die Behauptung falsch, dass der Ertragswert der Vergleichsbetriebe auf verschiedenen Anleitungen zur Schätzung des Ertragswertes basiere. Aus den Materialien zum BGBB gehe klar hervor, dass die Schaffung einer Abhängigkeit zwischen Ertragswert und Kaufpreis bei landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben zulässig sei. Die Expertenkommission, welche den Vorentwurf zum BGBB ausgearbeitet habe, habe als höchstzulässigen Preis beim landwirtschaftlichen Gewerbe den dreifachen Ertragswert vorgesehen.