Die Abteilung Landwirtschaft wendet ein, Ziel des Gesetzgebers sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass die Preise nicht weiter steigen, sondern dass die Preise auf ein Niveau sinken sollen, welches den Erwerb durch die Selbstbewirtschafter zu tragbaren Bedingungen ermöglicht. Gemäss Analyse des Bodenmarkts der letzten fünf Jahre würden sich die Preise auf konstantem Niveau halten. Folglich könne nicht behauptet werden, der Vollzug der Preisbegrenzung gemäss Art. 66 BGBB führe zu einem Preiszerfall. Die neue Schätzungsanleitung sei am 1. Februar 1996 in Kraft getreten.