Alsdann erhöhte sie diesen Wert um 5%, so dass sich als Verhältniszahl 4,5 ergab. Dieser fügte sie einzelbetriebliche Faktoren von insgesamt 0,3 hinzu, wodurch die Verhältniszahl 4,8 resultierte. Multipliziert mit dem Ertragswert von in casu Fr. 332'100.-- ergebe sich so der höchstzulässige Preis von Fr. 1'594'080.--. Die Praxis der Abteilung Landwirtschaft, den höchstzulässigen Preis für Gewerbe auf der Basis des Ertragswertfaktors zu berechnen, entspreche auch der Praxis der angrenzenden Kantone Solothurn, Luzern und Basel-Landschaft (...). Die Beschwerdeführerin rügt diese Berechnungsmethode als falsch.