Massgebend sind nur die tatsächlich durchgeführten Handänderungen (Erw. 4.2.2.). Folgte dem Verpflichtungsgeschäft (in der Regel Kaufvertrag) und der Erwerbsbewilligung keine Grundbucheintragung, so ging das Eigentum nicht über (konstitutive Wirkung des Grundbucheintrages; Art. 656 Abs. 1, Art. 972 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210; ZGB]) und der vereinbarte Preis wurde in der Regel auch nicht bezahlt (Zug-um-Zug-Geschäft). Deshalb können nur Geschäfte, 2002 Bäuerliches Bodenrecht 475