Die Grösse ist bei landwirtschaftlichen Gewerben ein preisbestimmender Faktor, ist sie doch entscheidend für eine rationelle Bewirtschaftung. Die Grösse ist im Übrigen auch hinsichtlich der Voraussetzung sowie Bemessung von Direktzahlungen von Bedeutung. In casu ist das landwirtschaftliche Gewerbe rund 26,6 ha gross (...). Bei einer Mindestgrösse von 10 ha werden immer noch Gewerbe berücksichtigt, welche mehr als zweieinhalb mal kleiner sind. Die von der Abteilung Landwirtschaft vorgenommene Grenzziehung hinsichtlich der Grösse erweist sich damit als sachlich gerechtfertigt. 4.2.4.4. Massgebend sind nur die tatsächlich durchgeführten Handänderungen (Erw.