4.2.4.2.f.). 4.2.4.2. Die Vorinstanz betrachtete nur Gewerbe mit der gleichen Bewirtschaftungsart wie das Streitgewerbe, mithin Milchwirtschaft und Ackerbau, als vergleichbar und schied so vier weitere Handänderungen aus (...). Das Kriterium der Bewirtschaftungsart ist ebenso sachbezogen wie preisrelevant und daher ein taugliches Element zur Abgrenzung der Vergleichbarkeit. 4.2.4.3. Die Abteilung Landwirtschaft schied die weniger als 10 ha grossen Gewerbe aus (...). Die Grösse ist bei landwirtschaftlichen Gewerben ein preisbestimmender Faktor, ist sie doch entscheidend für eine rationelle Bewirtschaftung.