Nach dem oben Gesagten müsste die Fünfjahresspanne aber vielmehr vom Datum der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung (13. Juni 2001 [...]) berechnet werden. Durch den von der Abteilung Landwirtschaft anders gewählten Zeitrahmen wird die Feststellungsverfügung dadurch nicht falsch, ist indes auf die untersuchten Verhältnisse beschränkt (s. hinten Erw. ...). 4.2.4. Massgeblich sind nur vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 66 BGBB). Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf preisrelevante objektive Parameter.