66 BGBB). Die Feststellungsverfügung muss sich auf aktuellste Verhältnisse beziehen, damit eine im Hinblick auf eine spätere Bewilligung grösstmögliche Verbindlichkeit erreicht werden kann (s. hinten Erw. ...). Nach Auffassung der Abteilung Landwirtschaft berechne sich die Fünfjahresspanne vom Datum ihrer Stellungnahme, in casu vom 9. April 2001 an, zurück bis zum 10. April 1996 (...). Nach dem oben Gesagten müsste die Fünfjahresspanne aber vielmehr vom Datum der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung (13. Juni 2001 [...]) berechnet werden.