Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geographische Prüfungsperimeter der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es lägen drei Angebote vor, welche den bewilligten Preis gemäss angefochtener Feststellungsverfügung deutlich übersteigen; das Höchstangebot eines Selbstbewirtschafters liege bei Fr. 2'500'000.-- (...). Für die Bestimmung des höchstzulässigen Preises sind Angebote rechtlich nicht relevant. Gemäss Art. 66 BGBB ist auf die tatsächlich geleisteten Preise der Vergleichshandänderungen der letzten fünf Jahre abzustellen. 4.2.3. Massgebend sind die Handänderungen der letzten fünf Jahre (Art. 66 BGBB).