Im Übrigen würde sich bei einem Einbezug von Handänderungen aus dem Kanton Zürich praktische Probleme stellen, da die Vergleichsdaten dieselben sein müssten wie im Kanton Aargau, was nicht ohne weiteres gewährleistet ist (...). Weil aber keine Indizien vorliegen, dass der Ertragswertfaktor im Kanton Zürich ein merklich anderer wäre als im Kanton Aargau (...), besteht von vornherein kein weiterer Abklärungsbedarf in dieser Richtung. Verbleiben von den 27 aargauischen Handänderungen 9 vergleichbare Betriebe (vgl. dazu hinten Erw. 4.2.4.ff.), so bildet diese Zahl grundsätzlich eine ausreichende Vergleichsbasis, zumal sie das Ergebnis eines sorgfältigen Selektionsverfahrens ist (vgl.