Aus geographischen Gründen drängt sich daher kein Einbezug von Zürcher Handänderungen auf. Das geltend gemachte höhere Preisniveau im zürcherischen Limmattal (bzw. im Knonaueramt) stellt für sich allein kein Kriterium für die Ausdehnung des Prüfungsperimeters dar, dieser Umstand wäre lediglich Folge eines Einbezugs, nicht jedoch Ursache für einen Einbezug. Die Nähe zum Verbrauchermarkt Zürich bildet angesichts der heutigen Mobilität ebenso wenig einen rechtsrelevanten Grund für den Beizug von Zürcher Handänderungen, ansonsten müsste der Vergleichsperimeter auf einen breiten Gürtel rund um Zürich ausgedehnt werden.