Objektiv stellt sich aber die Frage, ob es um Kreismodelle gehen muss. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das landwirtschaftliche Gewerbe in unmittelbarer Nähe zur Kantonsgrenze Zürich und zum, hinsichtlich Preisniveau besonders hohen, zürcherischen Limmattal liege. Zudem eigne sich der Boden hervorragend für Gemüsebau, was die umliegend bewirtschafteten Grundstücke belegen würden. Diese Nähe zum Verbrauchermarkt Zürich müsse bei der Preisbeurteilung gewürdigt werden. Der zulässige Höchstpreis sei von einer anderen Grundlage als von 472 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002