Dementsprechend können nicht nur gemeinde-, sondern auch kantonsübergreifende Vergleiche angezeigt sein (vgl. auch Hotz, BGBB-Kommentar, N. 10 zu Art. 66 BGBB). Die Dimension der "betreffenden Gegend" hängt im Einzelfall auch davon ab, wie viele im fraglichen Zeitraum abgewickelte Handänderungen grundsätzlich für einen Vergleich in Frage kommen; je weniger Vergleichsobjekte vorliegen, desto grösser muss das einbezogene Gebiet sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 1997, in: SOG 1997 Nr. 27, S. 71).