zes erlassen und ist deshalb einer Überprüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin entzogen (Art. 191 BV bzw. Art. 113 Abs. 3 aBV). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Abteilung Landwirtschaft Art. 66 BGBB richtig angewendet hat. Falls dies nicht der Fall sein sollte, so wäre der Entscheid schon aufgrund des Gesetzesverstosses aufzuheben bzw. abzuändern, weshalb die Frage einer Verletzung der verfassungsmässigen Prinzipien der Eigentumsgarantie sowie der Handels- und Gewerbefreiheit offen gelassen werden kann. 4.2.1. Das Vergleichsgebiet, d.h. die "betreffende Gegend" im Sinne von Art.