um mehr als 5 Prozent übersteigt (Art. 66 BGBB). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der Abteilung Landwirtschaft festgelegte höchstzulässige Preis stelle eine unzulässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Eigentumsgarantie dar (...); der zulässige Höchstpreis sei daher von anderen Grundlagen als vom Ertragswert und nur neun Vergleichsbetrieben im Kanton Aargau in einem Zeitraum von fünf Jahren herzuleiten (...). Die Bestimmung über den höchstzulässigen Preis wurde vom Parlament mit Art. 66 BGBB innerhalb der Form eines Bundesgeset- 2002 Bäuerliches Bodenrecht 471